Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der G. Meier AG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle von der G. Meier AG (nachfolgend Unternehmerin genannt) angebotenen Dienstleistungen Anwendung. Sie regeln die allgemeinen Aspekte der
Erbringung von Leistungen an den Kunden/Besteller im Rahmen eines oder mehrerer Verträge oder Rahmenverträge.

Mit der Auftragserteilung gegenüber G. Meier AG gelten die nachfolgenden Bedingungen unverändert und vollumfänglich als akzeptiert:

 

1) Geltungsbereich

a) Massgebend für die Menge und Ausführung der Bestellung ist die Auftragsbestätigung (inkl. Dokumente, auf welche diese verweist). Lieferungen und Leistungen, welche nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung und/oder weiteren Vertragsbestandteilen erwähnt wurden, sind nicht im vereinbarten Preis enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

b) Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, namentlich in der Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein, diesen AGB, so gehen diese individuellen Vereinbarungen vor.

c) Widersprechen diese AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der G. Meier AG denjenigen des Kunden vor, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

d) Diese AGB gelten bis zur Bekanntgabe einer neuen Fassung auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen der Unternehmerin und dem Kunden.

 

2) Angebot und Auftragserteilung

a) Offerten der Unternehmerin sind nur schriftlich und während der in der Offerte angeführten Frist verbindlich. Fehlt eine solche Frist, so ist das Angebot 30 Tage gültig, gerechnet vom Tag der Abgabe. Mündliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

b) Wo nicht anders vermerkt, ist im Angebotspreis die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten und zusätzlich zu vergüten. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken.

c) Will der Kunde das Angebot annehmen, teilt er dies der Unternehmerin schriftlich mit, indem er das Angebot unterzeichnet zurücksendet. Die Unternehmerin kann ihre Leistung jederzeit verweigern oder einstellen, solange keine gegengezeichnete Auftragsbestätigung vorliegt.

d) Die Unternehmerin haftet nicht für Fehlangaben im Angebot, welche durch unterlassene Informationen des Kunden entstanden sind. Die Unternehmerin hat insbesondere nicht die Richtigkeit und Fehlerlosigkeit allfälliger ihr übergebener Ausschreibungsunterlagen zu prüfen.

e) Wird das Auftragsvolumen nachträglich erweitert oder verändert, so werden sämtliche Regelungen und Konditionen der ursprünglichen Auftragsbestätigung (inkl. AGB) vollumfänglich übernommen.

f) Die Unternehmerin ist berechtigt, von der Kundin eine angemessene Anzahlung oder eine Erfüllungsgarantie zu verlangen

 

3) Ausführung / Lieferung

a) Die für die Bauausführung erforderlichen Angaben (z.B. Nachweis bzgl. Aufbau inkl. Leitungsführungen im Boden, in der Decke oder in den Wänden) sind der Unternehmerin auf erste Anfrage mitzuteilen.

b) Unabhängig von der Vergütung als Einheits-, Global- oder Pauschalpreis hat die Unternehmerin insbesondere in folgenden Fällen Anspruch auf Mehrvergütung:
i) Bestellungsänderungen, die zu einer Änderung des Leistungsumfangs führen;
ii) Um- und Neuinstallationen von Baustelleneinrichtungen;
iii) Bauseitig bedingte Bauunterbrüche;
iv) Verwirklichung eines Baugrundrisikos;
v) Ausserordentliche Umstände gemäss Art. 59 SIA-Norm 118 (Wassereinbrüche, Erdbeben, Sturm, Gasaustritte, Belastung durch Schadstoffe, Epidemie, Pandemie, Krieg oder        kriegsähnliche Ereignisse, einschneidende behördliche Massnahmen, Störung des Arbeitsfriedens, Störung der Lieferkette, etc.).

c) Das Einholen sämtlicher notwendiger Bewilligungen und Berechtigungen ist Sache des Kunden. Das Vorhandensein sämtlicher Bewilligungen wird seitens der Unternehmerin bei Arbeitsbeginn vorausgesetzt.

d) Die Unternehmerin trägt keine Haftung für Schäden an Fahrzeugen der Bestellerin oder Dritter, welche der Monteur mit Einwilligung der Bestellerin oder Dritter lenkt. Der Fahrzeughalter hat für eine ausreichende Versicherung zur Deckung eigener Schäden selbst besorgt zu sein.

e) Verweigert die Bestellerin oder deren Hilfsperson die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, so kann die Unternehmerin ihre Leistung jederzeit einstellen.

f) Regierapporte der Unternehmerin werden der Bestellerin für jede Arbeitswoche jeweils in der Folgewoche zugestellt. Fehlender Eingang und Mängel in der Rapportierung oder Unterzeichnung müssen von der Bestellerin innert 10 Tagen seit Erhalt schriftlich und detailliert gerügt werden, andernfalls der betreffende Rapport unwiderruflich als genehmigt gilt.

g) Bei Regieaufträgen liegt der Rechnung der Unternehmerin stets eine Rapportkopie bei. Der Rapport – auch der nicht unterzeichnete – gilt unwiderruflich als genehmigt, wenn er von der Bestellerin nicht innert 10 Tagen nach Eingang schriftlich und detailliert beanstandet wird. Ziffer 3f bleibt vorbehalten.

h) Der Versand von Ware erfolgt auf Risiko der Bestellerin.

 

4) Gewährleistung / Haftung

a) Der Kunde hat nach Abnahme der Arbeiten unverzüglich zu prüfen, ob etwaige Werkmängel vorhanden sind. Sichtbare und messbare Mängel sind innert 7 Tagen nach Ablieferungs- bzw. Ausführungsdatum zu melden (Verwirkungsfrist). Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennung schriftlich zu melden (Verwirkungsfrist). Es ist der Unternehmerin zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend am Tag der Auslieferung bzw. Ausführung (Verjährungsfrist).

b) Im Übrigen wird jede Gewährleistungspflicht der Unternehmerin – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen. Diese Freizeichnung umfasst insbesondere die Haftung für allfällige Mangelfolgeschäden, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der Unternehmerin, die Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 Abs. 2 OR) sowie die Haftung für Gewährsmängel an der Kaufsache (Art. 199 OR).

c) Die Verantwortung für statische Berechnungen und konstruktive Ausbildungen trägt der Kunde/Bauherr. Gleiches gilt für das Baugrundrisiko, namentlich an Boden/Wand/Decke. Die Unternehmerin lehnt jede Haftung für Schäden aus unbekanntem Baugrund ab. Sämtliche Gefahren und Risiken, welche das von der Bestellerin oder von Dritten gelieferte Montagematerial betreffen, sind ebenfalls von der Bestellerin zu tragen.

 

5) Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innert 30 Tagen ab Fakturadatum netto ohne Abzug zahlbar (Verfalltag). Geht bis zum Verfalltag keine Zahlung ein, wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr von CHF 25.- belastet.

 

6) Schlussbestimmungen

a) Sämtliches Material und Leistungen bleiben Eigentum der G. Meier AG bis zu deren vollständigen Bezahlung durch die Bestellerin. Die Unternehmerin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Zustimmung der Bestellerin in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

b) Es ist dem Kunden/Besteller untersagt, allfällige Gegenansprüche mit Forderungen der Unternehmerin zu verrechnen.

c) Erfüllungsort für die Bezahlung des Werklohnes ist der Sitz der Unternehmerin in Freienbach (SZ), Schweiz.

d) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freienbach (SZ), Schweiz.

 

G. Meier AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Fassung vom 17. April 2023